Nützliche Tipps zu Unfall und Gutachten

Der Ratgeber

Unser Ratgeber bietet Tipps zu Unfall, Unfallaufnahme, Kfz Schadengutachten, Nutzungsausfall und Schadenregulierung. Wir haben die nötigen Informationen für Sie bereitgestellt. Sie erfahren mehr über den Ablauf eines Gutachtens und erhalten spezifische Informationen zu verschiedenen Fahrzeugtypen.  Unabhängige Beratung vom Experten in und um Kassel!

Entscheidungshilfe

Gutachten oder Kostenvoranschlag?

Bei einem Kfz-Haftpflichtschäden hat der Geschädigte Anspruch auf Wiederherstellung des Ursprungszustands. Das heißt der Geschädigte soll so gestellt werden, als wäre der Schaden nicht eingetreten.
Ein Kostenvoranschlag kann hier nur bedingt weiterhelfen, weil wichtige Teile des Schadenersatzanspruchs nicht berücksichtigt werden können!

Ein qualifiziertes Kfz-Schadengutachten dokumentiert nicht nur den entstandenen Schaden und zeigt den technisch und wirtschaftlich sinnvollsten Reparaturweg auf. Hierbei werden alle relevanten Werte zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs geprüft und ggf. berücksichtigt.

Die Kosten für das Kfz-Schadengutachten, muss nach gültiger Rechtsprechung – eine 100 prozentige Haftungsquote vorausgesetzt – die gegnerische Versicherung bzw. der Schädiger tragen!

Das fertige Kfz-Schadengutachten und unsere Kostenrechnung, werden auf Wunsch des Geschädigten, durch uns, an alle relevanten Stellen wie Versicherungen, Rechtsanwälte und Reparaturbetriebe weitergeleitet. Der Geschädigte bekommt analog dazu, alle Dokumente auf dem Postweg oder per E-Mail, für die eigenen Unterlagen zugesandt.
Weitergehend stehen wir auch nach Fertigstellung, bis zur endgültigen Regulierung, für Rückfragen, Stellungnahmen und sonstige Hilfen zur Verfügung. Gerne vermitteln wir Ihnen für die Durchsetzung Ihrer Schadenersatzansprüche, einen Fachanwalt für Verkehrsrecht in der Region.

Somit ist gewährleistet, dass Sie als Geschädigte nach einem unverschuldeten Unfall, größtmöglich entlastet werden und nur in geringen Maß selbst aktiv werden müssen.

Dies umfasst:
Der entstandene Schaden soll optisch und technisch beseitigt, und der vollständige Funktionsumfang des Fahrzeugs wieder hergestellt werden.
Negative Wertveränderungen durch den Makel „Unfallfahrzeug“ sollen durch einen Geldbetrag ausgeglichen werden (merkantiler Minderwert).
Der oftmals eintretende Mobilitätsverlust, soll für die Dauer der Reparatur, oder im Fall eines Totalschadens, für die Dauer der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeugs, durch einen Mietwagen oder durch eine Nutzungsausfallentschädigung ausgeglichen werden.
Kfz-Schadengutachten umfassen:
die Reparaturkosten
die Reparaturdauer
die Nutzungsausfallentschädigung und Mietwagenklasse
der Merkantiler Minderwert
eine mögliche Wertverbesserung
der Wiederbeschaffungswert
die Wiederbeschaffungszeit
der Restwert des beschädigten Fahrzeugs
Wir sind an Ihrer Seite

Der Schadenfall

Ist es zum Schadenfall gekommen, stellen sich die Fragen nach:

der Art und dem Umfang des Schadens sowie der Schadenhöhe
einer eventuellen Wertminderung des Fahrzeuges bedingt durch den Schaden
der Reparaturdauer und der Höhe der Nutzungsausfallentschädigung
dem Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges
der Wiederbeschaffungsdauer für ein ähnliches oder vergleichbares Fahrzeug für den Fall einer eventuellen schadenbedingten Ersatzbeschaffung.
nach dem eventuellen Restwert für das beschädigte Fahrzeug
sowie nach den sonstigen mit dem Schadenereignis im Zusammenhang stehenden Kosten

Ein Schadengutachten durch einen unabhängigen Sachverständigen geht auf alle mit dem Schadenereignis zusammenhängenden Fragestellungen ein, schafft Sicherheit und Klarheit über die Höhe des Schadenersatzanspruches und dient als Regulierungsgrundlage mit dem Schadenverursacher oder dessen Haftpflichtversicherung.

Fotos von Unfallstelle und Fahrzeugschäden für Gutachten anfertigen
Ein guter rat ist gold wert

Die ersten Minuten nach einem Unfall

Ein Unfall kann jederzeit und unerwartet passieren, sei es im Straßenverkehr oder auf privatem Gelände. In solchen Situationen ist es hilfreich, einen klaren Kopf zu bewahren und systematisch vorzugehen. Unser Ratgeber bietet Ihnen praktische Informationen und wertvolle Tipps, wie Sie nach einem Unfall am besten vorgehen.

Eine Frau nach einem Unfall in Kassel
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Bewahren Sie Ruhe.

Kontaktdaten werden nach Unfall in Kassel dokumentiert.
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Lassen Sie sich von Ihrem Unfallgegner den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer sowie die Fahrzeug- und Versicherungsdaten geben.

Unfallgegner Kennzeichen für Kfz Schadengutachten und Schadenregulierung
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Notieren Sie sich immer das amtliche Kennzeichen des Unfallgegners.

Unfallskizze anfertigen – Gutachten Vorbereitung
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Erstellen Sie eine Unfallskizze.

Fotos von Unfallstelle und Fahrzeugschäden für Gutachten anfertigen
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Wenn möglich bitte Lichtbilder der Unfallstelle bzw. der beteiligten Fahrzeuge anfertigen.

Polizei sichert Unfallstelle für Schadengutachten und Unfallbericht
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Ziehen Sie bei Personenschäden und unklarer Rechtslage bzw. unklarer Unfallursächlichkeit die Polizei hinzu.

Absperrung an Unfallstelle zur Sicherung für Kfz Schadengutachten und Unfallaufnahme
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Lassen Sie sich weder vom Unfallgegner, Zeugen oder anderen Beteiligten verunsichern.

Sachverständigenbüro für Kfz Schadengutachten und Schadenregulierung
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Und zu guter Letzt.
Lassen Sie sich von uns als unabhängigen Partner beraten.

Denn wir können Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung auf dem Gebiet der Schadenregulierung mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Kontakt
Fragen und Antworten

Die häufigsten Fragen auf einen Klick.

Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen rund um unsere Dienstleistungen und Abläufe. Unser Ziel ist es, Ihnen klare und hilfreiche Informationen zur Verfügung zu stellen, damit Sie bestens informiert sind. Sollten Sie weitere Fragen haben, zögern Sie bitte nicht, uns direkt zu kontaktieren. Unser engagiertes Team steht Ihnen gerne zur Verfügung und freut sich, Sie bei Ihrem Anliegen zu unterstützen.

Wie verhalte ich mich in einem Haftpflichtschadenfall gegenüber der gegnerischen Haftpflichtversicherung?

Wichtig ist, lassen Sie sich nicht verunsichern. In einem Haftpflichtschadenfall steht Ihnen das Recht zu, einen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen und sich unabhängig beraten zu lassen.

Wann ist es notwendig selbst einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen?

Immer dann wenn es zu einem Haftpflichtschaden (also ein Schadenersatzanspruch gegen eine weitere Person besteht) gekommen ist. Denn nur ein unabhängiger Kfz-Sachverständigter berücksichtigt alle relevanten Schadenpositionen rund um den entstandenen Schaden und weist diese entsprechend im Gutachten aus.

Reicht da nicht auch ein Kostenvoranschlag meiner Werkstatt?

Grundsätzlich sind die meisten Werkstätten in der Lage den entstandenen Schaden zu erkennen und somit den notwendigen Reparaturweg festzulegen. Sollte es sich um einen Vertragshändler der entsprechenden Fahrzeugmarke handeln, wird er in der Regel auch Zugriff auf alle nötigen Ersatzteilpreise sowie auf die entsprechenden Reparaturrichtzeiten haben. Problematisch wird es dann, wenn die beauftragte Reparaturwerkstatt nicht über entsprechende Kalkulationsmöglichkeiten verfügt.

Allerdings bezieht sich der entstandene Schadenersatzanspruch aus einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht nur auf die notwendig gewordenen Reparaturkosten. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen auch ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung sowie unter Umständen auch ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung. Diese Positionen werden im Regelfall nicht berücksichtigt.

Gilt das auch für sogenannte Bagatellschäden?

Auch in diesen Fällen sollten Sie sich von einem unabhängigen Kfz-Sachverständigen beraten lassen. Zum einen entpuppen sich in vielen Fällen augenscheinlich geringe Schäden im Lauf einer genaueren Untersuchung umfangreicher als vermutet. Des Weiteren werden während einer Fahrzeugbesichtigung durch den Kfz-Sachverständigen neben der Feststellung des entstandenen Schadens auch eventuelle Beweise gesichert und entsprechend dokumentiert. Ob und inwieweit es sich tatsächlich um einen Bagatellschaden handelt ist für einen Laien nur schwer oder gar nicht zu beurteilen, so dass erst eine entsprechende Schadenkalkulation eine Aussage zur genauen Schadenhöhe zulässt.

Weiterhin können auch verhältnismäßig geringe Schäden, je nach Fahrzeugalter eine Ermittlung der Fahrzeugwerte, wie des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes, notwendig machen. Gerade bei älteren Fahrzeugen haben diese Werte einen großen Einfluss auf die spätere Regulierungssumme und sollten unabhängig ermittelt werden.

Entsprechend der jeweiligen Sachlage und der schadenrelevanten Zahlen wird durch den Kfz-Sachverständigen beurteilt welches Produkt zur Schadenregulierung benötigt wird und dementsprechend erstellt.

Was kostet ein Kfz-Sachverständigengutachten?

Das Grundhonorar für ein Kfz-Sachverständigengutachten richtet sich im Wesentlichen nach der Höhe des entstandenen Schadens. Umfangreiche Schäden verursachen einen höheren Besichtigungs- und Kalkulationsaufwand und wirken sich somit auf die Höhe des Grundhonorars aus. Weitere Kostenpositionen sind Fotokosten sowie eventuelle Fahrt-, Vermessungs- und Fremdkosten. Weiterhin werden in der Regel entsprechende Pauschalen für bürointerne Tätigkeiten und Kosten in Rechnung gestellt, so dass sich die Preisgestaltung individuell an der jeweiligen Sachlage orientiert. Die entsprechenden Honorarlisten liegen zur Einsichtnahme an unserer Betriebsstätte aus.

Wer trägt in einem Haftpflichtschadenfall die Kosten für ein Kfz-Schadengutachten?

Bei eindeutiger Schuldfrage die schadenregulierende Versicherung. Die Kosten für die Schadenfeststellung sind Bestandteil des Schadenersatzanspruches und müssen entsprechend erstattet werden.

Wie verhalte ich mich in einem Kaskoschadenfall?

Ist ein Kaskoschaden entsprechend der Vertragsvereinbarungen Ihrer Fahrzeugversicherung eingetreten, sollten Sie umgehend Ihre Versicherung informieren und den Schaden anzeigen. Der zuständige Sachbearbeiter wird Sie über die weitere Vorgehensweise informieren und entsprechend alle relevanten Schritte einleiten.

Kann ich in einem Kaskoschadenfall selbst einen Sachverständigen meiner Wahl beauftragen?

Grundsätzlich ist Ihre Versicherung aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages weisungsberechtigt. Im Gegensatz zu einem Haftpflichtschaden greift hier das gültige Vertragsrecht und nicht wie im Haftpflichtschadenfall der § 249 BGB. Nach entsprechender Absprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter wäre eine Beauftragung aber dennoch möglich.
Begriffsdefinition

Die wichtigsten Begrife erklärt.

Auf dieser Seite finden Sie eine Reihe von Definitionen zu zentralen Begriffen, die in unseren Spezialgebieten wichtig sind. Ziel ist es, Ihnen ein besseres Verständnis für die Fachausdrücke und deren Bedeutung in unseren Prozessen und Dienstleistungen zu vermitteln. Wenn Sie weitere Fragen zu einem bestimmten Begriff haben, stehen Ihnen unsere Experten gerne zur Klärung zur Verfügung. Unsere Begriffsdefinitionen sollen Ihnen helfen, sich sicher und informiert in den Themenbereichen rund um Fahrzeuge und Gutachten zu bewegen.

Haftpflichtschaden

In einem Haftpflichtschadenfall ist der Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer verpflichtet, dem Unfallopfer gemäß § 249 BGB den Schaden zu ersetzen den er unfallbedingt erlitten hat, und zwar so, als wäre dieser nie eingetreten.

Bei einem Haftpflichtschadenfall werden Schadenersatzansprüche geltend gemacht. Hiervon klar zu unterscheiden sind vertraglich vereinbarte Ansprüche aus einer Kaskoversicherung.

Kaskoschaden

Unter dem Begriff Kaskoschaden versteht man Fahrzeugschäden, die durch eine eventuell abgeschlossene Teil- oder Vollkaskoversicherung abgedeckt sind.
Bei Teilkaskoschäden handelt es sich in der Regel um Wild-, Diebstahl-, Hagel-, Glas-, Brand- oder Sturmschäden.
Bei einem Vollkaskoschaden handelt es sich in der Regel um selbstverschuldete Unfallschäden sowie Vandalismusschäden am eigenen Fahrzeug.
Regulierungsgrundlage ist in diesen Fällen immer der abgeschlossene Versicherungsvertrag bzw. die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Grundsätzlich ist hierbei zu beachten, dass im Fall eines Kaskoschadens die Versicherung weisungsberechtigt ist und somit z.B. entscheidet welcher Sachverständige den Schaden besichtigt und die Schadenhöhe feststellt. In vielen Fällen hat der Versicherungsnehmer, je nach Versicherungsvertrag, eine Selbstbeteiligung zu tragen.

Totalschaden

Von einem Totalschaden spricht man, wenn die Wiederherstellung des beschädigten Fahrzeuges entweder nicht möglich (technischer Totalschaden) oder unwirtschaftlich (wirtschaftlicher Totalschaden) ist. Ein technischer Totalschaden liegt bei völliger Zerstörung des Fahrzeuges oder bei Unmöglichkeit der Reparatur aus technischen Gründen vor. Der wirtschaftliche Totalschaden liegt dann vor, wenn unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht mehr von Reparaturwürdigkeit gesprochen werden kann.
Der Anspruch auf Wiederherstellung verwandelt sich in diesem Fall in einen Anspruch auf Geldersatz in Höhe des ermittelten Wiederbeschaffungswertes abzüglich eines evtl. zu erzielenden Restwertes für das beschädigte Fahrzeug.
Allerdings bezieht sich der entstandene Schadenersatzanspruch aus einem Kfz-Haftpflichtschaden nicht nur auf die notwendig gewordenen Reparaturkosten. Darüber hinaus besteht in vielen Fällen auch ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung sowie unter Umständen auch ein Anspruch auf eine merkantile Wertminderung. Diese Positionen werden im Regelfall nicht berücksichtigt.

Nutzungsausfallentschädigung

Der Geschädigte, der kein Ersatzfahrzeug anmietet, hat grundsätzlich Anspruch auf eine entsprechende Geldentschädigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB für die Entziehung der Nutzungsmöglichkeit seines beschädigten Fahrzeuges.

Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung bemisst sich aus der ermittelten Reparaturdauer und einem je nach Fahrzeugtyp festgelegten Tagessatz. Der korrekte Tagessatz wird hierbei durch den Sachverständigen aus den einschlägigen Nutzungsausfalltabellen entnommen und entsprechend im Gutachten ausgewiesen.

Ein Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung besteht nur dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug nicht mehr fahrbereit bzw. verkehrssicher ist und / oder tatsächlich eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung stattgefunden hat. Nutzt der Geschädigte das Fahrzeug weiter, ohne den Schaden reparieren zu lassen, besteht kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
Weiterhin können auch verhältnismäßig geringe Schäden, je nach Fahrzeugalter eine Ermittlung der Fahrzeugwerte, wie des Wiederbeschaffungswertes und des Restwertes, notwendig machen. Gerade bei älteren Fahrzeugen haben diese Werte einen großen Einfluss auf die spätere Regulierungssumme und sollten unabhängig ermittelt werden.

Entsprechend der jeweiligen Sachlage und der schadenrelevanten Zahlen wird durch den Kfz-Sachverständigen beurteilt welches Produkt zur Schadenregulierung benötigt wird und dementsprechend erstellt.

Wiederbeschaffungswert

Der Wiederbeschaffungswert ist der Wert, den der Geschädigte für ein ähnliches und vergleichbares Fahrzeug aufwenden muss. Der Kfz-Sachverständige berücksichtigt bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes alle wertbildenden Faktoren sowie die örtliche Marktlage.

Restwert

Bei dem Restwert handelt es sich um den Wert, der für das beschädigte Fahrzeug im unreparierten Zustand noch erzielt werden kann. Zur Definition des Restwertes hat der BGH bereits am 04.06.1993 entschieden, dass der Geschädigte bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 BGB die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges grundsätzlich zu dem Preis vornehmen kann, den ein von ihm eingeschalteter unabhängiger Kfz-Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen für den Geschädigten zugänglichen Markt ermittelt hat. Auf höhere Restwertangebote des Versicherers muss er sich nur dann einlassen, wenn er sein Fahrzeug noch nicht veräußert hat (BGH, Urteil vom 06. 04. 1993, AZ VI ZR 181/92 – und BGH, Urteil vom 30. 11. 1999, AZ VI ZR 219/98).

Merkantile Wertminderung

Die Merkantile Wertminderung ist ein erstattungsfähiger Schaden, der damit begründet wird, dass ein repariertes Unfallfahrzeug im Falle einer späteren Veräußerung in der Regel einen geringeren Verkaufserlös erzielen wird als ein vergleichbares unfallfreies Fahrzeug. Jedoch sind nicht in jedem Fall die Voraussetzungen für eine merkantile Wertminderung gegeben. Ausschlaggebend sind hier das Fahrzeugalter, die Laufleistung, eventuell vorhandene Vor- oder Altschäden sowie die Art und der Umfang des eingetreten Schadens.

Die merkantile Wertminderung wird durch einen unabhängigen Sachverständigen individuell ermittelt und im Schadengutachten gesondert ausgewiesen.

130 %-Grenze/ Regulierung (Opfergrenze)

Übersteigen in einem Haftpflichtschadenfall die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges (wirtschaftlicher Totalschaden), kann der Geschädigte das Fahrzeug, im Rahmen der 130% Grenze, unter bestimmten Voraussetzungen dennoch instand setzen lassen.

Als Grundvoraussetzung hierfür gilt, die ermittelten Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges nicht um mehr als 30% übersteigen, der Geschädigte muss das Fahrzeug weiterhin nutzen (in der Regel mindestens 6 Monate) und die Reparatur muss vollständig, wie im Gutachten kalkuliert, ausgeführt werden.

Wiederherstellungsaufwand

Der Wiederherstellungsaufwand sind die Kosten, die im Fall einer Reparatur, aufzuwenden sind, um ein beschädigtes Fahrzeug wieder in den Zustand zu versetzen, wie es vor Schadeneintritt war. Zum Wiederherstellungsaufwand gehört auch eine eventuell anfallende merkantile Wertminderung.

Wiederherstellungsaufwand = Reparaturkosten + merkantile Wertminderung

Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungsaufwand sind die Kosten, die im Fall eines Totalschadens aufzuwenden sind, um ein ähnliches und vergleichbares Ersatzfahrzeug, nach Abzug eines eventuell anfallenden Restwertes, zu beschaffen.

Wiederbeschaffungsaufwand = Wiederbeschaffungswert - Restwert

Fiktive Abrechnung

Der Geschädigte kann gemäß § 249 BGB frei wählen, ob er das Fahrzeug instand setzen lässt oder ob er sich die ermittelten Reparaturkosten durch die schadenregulierende Versicherung auszahlen lässt. Grundsätzlich wird bei einer fiktiven Abrechnung die MwSt. nicht erstattet, da diese nur dann erstattungsfähig ist, wenn sie auch tatsächlich angefallen ist.

Jedoch werden nicht in jedem Fall die Reparaturkosten netto erstattet. Insbesondere bei Fahrzeugschäden, die in ihrer Schadenhöhe 50% des Wiederbeschaffungswertes überschreiten, wird durch die schadenregulierende Versicherung geprüft, ob eine Regulierung auf Basis des Wiederherstellungsaufwandes (Reparaturkosten + merkantile Wertminderung) oder auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert ./. Restwert) zum Tragen kommt.
Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Geschädigte zwar den entstandenen Schaden ersetzt bekommen soll, sich aber auch nicht durch den Schaden bereichern darf.

Das könnte nämlich dann der Fall sein, wenn der Geschädigte sich die Reparaturkosten netto auszahlen lässt und dann das Fahrzeug im unreparierten Zustand direkt weiterveräußert und möglicherweise so einen höheren Betrag als den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeuges erhält.

Abzüge für Wertverbesserung

Einerseits soll dem Geschädigten ein ungeschmälerter Ersatz des ihm verursachten Schadens zukommen, jedoch gilt gleichermaßen der Grundsatz, dass der Geschädigte sich durch das Schadenereignis im Ergebnis nicht bereichern darf.

Bei einem eingetretenen Schaden ist daher zu berücksichtigen, dass der Geschädigte oftmals im Rahmen einer Reparatur, entsprechende Neuteile als Ersatz für die beschädigten und teilweise schon verschlissenen Fahrzeugteile eingebaut bekommt. Als Ausgleich für die entstandene Wertverbesserung müssen in einem Kfz-Schadengutachten entsprechende Abzüge für eine eventuelle Wertverbesserung berücksichtigt werden.

Schadenminderungspflicht

Die sogenannte Schadenminderungspflicht ergibt sich aus § 254 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach hat in einem Schadenfall der Geschädigte die Pflicht, den Schaden möglichst gering zu halten und keine unnötigen Kosten zu verursachen.

Diese von den schadenregulierenden Versicherungen gern zitierte Regelung bezieht sich nach geltender Rechtsprechung nicht auf die Erstellung eines Schadengutachtens durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Die Ermittlung der notwendigen Reparaturkosten sind Bestandteil des entstandenen Schadens und somit erstattungspflichtig. Lediglich bei sogenannten Bagatellschäden mit einer Schadenhöhe unter ca. 750,00 EUR ist in der Regel kein vollständiges Schadengutachten notwendig.

In diesen Fällen kann durch den Kfz-Sachverständigen ein entsprechender Kostenvoranschlag als Regulierungsgrundlage erstellt werden. Die Kosten hierfür werden in vielen Fällen von der schadenregulierenden Versicherung erstattet.
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Unser Team von Experten steht Ihnen jederzeit zur Verfügung, um Ihre Fragen zu beantworten und Ihre Anliegen zu klären. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren und einen Termin für Ihr Gutachten zu vereinbaren. 

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